Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen

der HJS Motoren GmbH

I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Servicebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufs- und Servicebedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Serviceleistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufs- und Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufs- und Servicebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

     

II. Angebot - Angebotsunterlagen - Kostenvoranschlag - Richtpreisangebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen und zwar entweder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware innerhalb dieser Frist. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
  2. Erstellt HJS Motoren GmbH einen Kostenvoranschlag oder ein Richtpreisangebot, sind die darin enthaltenen Preisansätze nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. Ein derartiger Kostenvoranschlag bzw. ein solches Richtpreisangebot ist nur verbindlich, wenn der Kostenvoranschlag bzw. das Richtpreisangebot schriftlich abgegeben werden. Sowohl der Kostenvoranschlag als auch das Richtpreisangebot sind zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages bzw. Richtpreisangebotes erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Änderung oder Weiterentwicklung durch andere als uns, bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

     

III. Preise und Zahlung

  1. HJS Motoren GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  2. Unsere Preise gelten, soweit wir mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart haben ,,ab Werk", unverladen, unverzollt, ausschließlich der Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, Fracht- und Versandkosten, die uns bei erfolgter Lieferung der Ware durch unseren Hersteller direkt an unseren Kunden entstehen bzw. entstanden sind, dem Kunden gegenüber vollumfänglich abzurechnen.
  3. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahr- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages bzw. Richtpreisangebotes ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag bzw. das Richtpreisangebot, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Beanstandungen zur Rechnung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Rechnung als anerkannt.
  6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  7. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von HJS Motoren GmbH 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurück- behaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Reparatur oder die Ware ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten bzw. der Ware zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschl. etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  8. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder gravierende Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistungserbringung zu verlangen, wenn die geforderte Sicherheit oder Vorauszahlung nicht erbracht wird. Ferner sind wir berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

     

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Reparaturen auf der Baustelle

  1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf eigene Kosten zu unterstützen.
  2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturstandort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind und keine Kenntnis besteht. Soweit das Reparaturpersonal gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, benachrichtigt der Kunde umgehend HJS Motoren GmbH.
  3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
    1. Bereitstellung von notwendigen und geeigneten Hilfskräften in der erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; HJS Motoren GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
    2. Vornahme aller notwendigen Gerüstarbeiten.
    3. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    4. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art und Reinigen der Reparaturstelle.
    5. Bereitstellung von Kranwerkzeug (Hebebühnen, Radladern, sonstigen Kränen)
  4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
  5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist HJS Motoren GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von HJS Motoren GmbH unberührt.
  6. Liegt Gefahr im Verzug vor und droht ein zusätzlicher Schaden zu Lasten des Kunden und der Anlage, ist HJS Motoren GmbH berechtigt, auch ohne ausdrückliche Auftragserteilung zusätzliche Arbeiten auszuführen und zusätzliche erforderliche Materialien zu liefern und einzubauen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese zusätzlichen Arbeiten hat der Kunde auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu vergüten.
  7. HJS Motoren GmbH ist verpflichtet, unmittelbar nach Ausführung der Arbeiten dem Kunden eine Übersicht über die gelieferten Materialien und den entstandenen Aufwand zukommen zulassen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Übersicht zu prüfen und mit HJS Motoren GmbH eine Vereinbarung über die Vergütung dieser Zusatzleistungen zu treffen. Verweigert der Kunde die Zustimmung, ist HJS Motoren GmbH berechtigt, die übliche und angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen abzurechnen.

     

V. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
  3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
  5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.
  6. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von HJS Motoren GmbH durch ihre Lieferanten bleibt vorbehalten. HJS Motoren GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nicht-Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

     

 VI. Abnahme bei Reparaturleistungen

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist HJS Motoren GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von HJS Motoren GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von HJS Motoren GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

     

VII. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, insbesondere also die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen und Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unserer Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Hohe von 0,1% des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
  10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

     

VIII. Gefahrenübergang - Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus dem von dem Kunden gegengezeichneten diesseitigen Angebot nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
  2. Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Kunden über. Diese gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben.
  3. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen.
  4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  5. Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekanntzugeben.

     

 IX. Mängelhaftung bei Kaufverträgen

  1. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen, sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten und dergleichen. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Übernahme einer Garantie z.B. im Sinne von § 434 BGB ist damit nicht verbunden.
  2. Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  4. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  11. Die Verjährungsfrist für Mängelanspruche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die Üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht. lnsoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

     

X. Mängelhaftung bei Reparaturleistungen

  1. Nach Abnahme der Reparatur haftet HJS Motoren GmbH für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Regelung in Nr. 4 dieses Abschnitts und der Regelungen zur Haftung von HJS Motoren GmbH in Ziffer IX in der Weise, dass HJS Motoren GmbH die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber HJS Motoren GmbH anzuzeigen.
  2. Die Haftung von HJS Motoren GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
  3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von HJS Motoren GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von HJS Motoren GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HJS Motoren GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn HJS Motoren GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HJS Motoren GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt HJS Motoren GmbH - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. HJS Motoren GmbH trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für HJS Motoren GmbH eintritt.
  5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Reparaturort gebracht werden muss. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von HJS Motoren GmbH hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge HJS Motoren GmbH die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
  6. Lässt HJS Motoren GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  7. Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt HJS Motoren GmbH die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. 

     

 XI. Haftung von HJS Motoren GmbH, Haftungsausschluss

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter IX. und X. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden von HJS Motoren GmbH beschädigt, so hat HJS Motoren GmbH diese nach ihrer Wahl auf eigene Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Ziffer 3 dieses Abschnittes.
  3. Wenn durch Verschulden von HJS Motoren GmbH der Reparaturgegenstand vom Kunden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen zu den Mängelansprüchen und die Regelungen dieses Abschnittes.
  4. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet HJS Motoren GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,
    5. im Rahmen einer Garantiezusage,
    6. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten   Gegenständen gehaftet wird.
  5. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies   auch   im  Hinblick   auf   die  persönliche Schadensersatzhaftung unserer   Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

     

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. HJS Motoren GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz sich befindenden Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilllieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

     

XIII. Annulierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlich eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

XIV. Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde oder der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus- geschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.